Schulpflicht, Schulbezirk, Zurückstellung und Kann- Kinder

Schulpflicht (Stand Okt. 2021)

Kinder, die das sechste Lebensjahr bis zum 30. Juni vollendet haben, also ihren sechsten Geburtstag gefeiert haben, sind schulpflichtig und zum Besuch einer Grundschule verpflichtet

Die  Einladungen mit den Terminen zur Schuleinschreibung werden rechtzeitig von der Schule an die Eltern versandt.  Am Infoabend zur Einschulung im November können alle Fragen geklärt werden.

Schulbezirk

In welche Grundschule ein Kind gehen soll, kann nicht frei ausgewählt werden. In der Regel wird das Kind jene Grundschule besuchen, in deren Bezirk die Eltern ihren Wohnsitz haben. Wünschen Eltern eine andere Schule, muss die Schulanmeldung trotzdem an der bezirksmäßig zuständigen Schule vorgenommen und dort ein Umschulungsantrag gestellt werden. Ein Umschulungsantrag ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Weiterführende Informationen des Schulamtes finden Sie unter folgendem Link:

Zurückstellung

Sind sich Eltern und Erzieherinnen einig, dass das Kind noch ein Jahr im Kindergarten bleiben sollte, z.B. weil es erst kurz vor dem Stichtag Geburtstag hat oder einfach noch etwas Zeit braucht, kann eine Zurückstellung vom Schulbesuch vorgenommen werden.

Die Eltern müssen trotzdem zur Schulanmeldung kommen, da formal die Schulpflicht beginnt. Gemeinsam mit der Anmeldung wird dann die Zurückstellung beantragt und die Schulpflicht wird für ein Jahr ausgesetzt.

Im Zweifelsfall raten wir eher zur Zurückstellung und zur zusätzlichen Förderung in einem anderen Bereich, z.B. das Erlernen eines Instrumentes oder eines anderen anspruchsvollen Hobbys.

Besteht Förderbedarf (sprachlich, motorisch, …) können Eltern schulpflichtige, vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder für eine Grundschulförderklasse anmelden. In Botnang gibt es keine Grundschulförderklasse. Die Schwabschule, Vogelsangschule (West) oder Bachschule (Feuerbach) sind die nächstgelegenen Standorte. Hier besteht allerdings kein Rechtsanspruch, da die Anzahl der Plätze begrenzt ist.

Vorzeitige Einschulung / Kann- Kinder

Eine vorzeitige Einschulung von Kindern, die noch nicht schulpflichtig sind (6. Geburtstag bis 30.06.), ist möglich, wenn aufgrund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die vorzeitige Einschulung wird bei der Schulleitung der aufnehmenden Grundschule beantragt, die auch die Entscheidung trifft. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall bitte auch mit Kindergarten und Kooperationslehrern der Schule in Verbindung.